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Überprüfung des Gesetzes
Überprüfung des Gesetzes

Förderrichtlinien

zu den vollständigen Förderrichtlinien

Kurzfassung:

Bevor Sie einen Antrag auf Förderung an uns richten, beachten Sie bitte folgende Richtlinien.
Anhand der folgenden Checkliste sollten Sie schnell beurteilen können, ob Sie für eine Förderung in Frage kommen.

1. BEGABUNG und Talent
Sie sind begabt in einem bestimmten Bereich (Musik, Sprachen, Sport etc.) und wollen für diesen Bereich eine Förderung.

2. NACHWEIS der Begabung (Empfehlungsschreiben oder Leistungsnachweise)
Sie können Ihre Begabung nachweisen, z.B. durch ein Empfehlungsschreiben Ihres Lehrers, durch Zeugnisse oder sportliche Ergebnislisten.

3. ORDENTLICHER WOHNSITZ in Österreich oder Deutschland.

4. SCHÜLER/IN, STUDENT/IN, AUZUBILDENDE(R)

5. ART DER FÖRDERUNG
Die Förderung besteht durch finanzielle Zuschüsse, insbesondere durch Übernahme von Unterrichtsgebühren, Kurskosten, Fahrtkotenzuschüsse etc.

6. FÖRDERZUSAGE auf max. 12 Monate
Eine mehrmalige Verlängerung ist nach neuerlicher Prüfung jedoch möglich.

7. EINKOMMENSGRENZE
In gewissen Fällen kann eine Förderzusage vom Familieneinkommen abhängig gemacht werden. Eine exakte Familieneinkommensgrenze gibt es nicht. In besonderen Ausnahmefällen kann auch davon abgewichen werden (Stichwort Leistungsstipendium).

8. KEINE DOPPELFÖRDERUNG
Unterstützung durch die Stiftung erfolgt nur, wenn der Förderwerber keine weiteren Stipendien/Finanzhilfen von anderen Stiftungen/ Vereinen bekommt.

9. VERPFLICHTUNG DES GEFÖRDERTEN
Sollte die Stiftung im Rahmen einer eigenen Veranstaltung die Unterstützung des Geförderten benötigen, so ist dieser zur unentgeltlichen Mitwirkung verpflichtet.

10. KEIN RECHTSANSPRUCH auf Förderung
Förderungswerber haben keinen Anspruch auf Stiftungsleistungen oder die Zuwendung von Stiftungsmitteln. Die Auswahl der zu fördernden Projekte liegt unter Berücksichtigung der Satzung, des Stiftungszwecks und dem Stifterwillen, jeweils immer im freien Ermessen des Stiftungsvorstandes.

Stand: 24.01.2023

Richlinien

Förderrichtlinien

Förderrichtlinien der Stiftung Benno Kittl (Stand 24.4.2015)

 

 

1. Förderung von Leistung und Begabung (von Einzelpersonen)

 

1.a. Die Stiftung Benno Kittl fördert junge Menschen, die bereits besondere Begabungen oder

ausgezeichnete Leistungen in den Bereichen Musik, Sport, Sprachen, Naturwissenschaften

bewiesen haben und diese ernsthaft weiterentwickeln wollen.

 

1.b. Unterstützung und Förderung zu mildtätigen Zwecken gem. §53 AO durch selbstlose Unterstützung lt. Satzung.

 

1.c. Es besteht kein genereller Anspruch auf Förderung. Die Entscheidung über Förderungen liegt im alleinigen Ermessen des Vorstandes.

 

2. Nachweis der Begabung / Feststellbarkeit der Leistung (Empfehlungsschreiben)

Die Begabung muss nachweisbar und feststellbar sein, entweder durch Fachkräfte/Experten (Gutachten, Empfehlungsschreiben o.ä.) oder messbar sein, etwa durch bestimmte Erfolge, Nachweise (z. B. Wettbewerbsergebnisse) oder Zeugnisse (Noten). 

 

3. Herkunft bzw. ordentlicher Wohnsitz: ausschließlich Österreich und Deutschland

 

Sofern die finanziellen Mittel eine Berücksichtigung aller unterstützungswürdiger Anträge nicht ermöglicht, werden Anträge von jungen Menschen mit Wohnsitz im Raum Salzburg / Salzburger Land und Landkreis Berchtesgadener Land bevorzugt bearbeitet.

 

4. Schüler/innen, Studenten/Studentinnen, Auszubildende bis zum 26. Lebensjahr


Zum Kreis der Förderungswerber zählen Schüler/Schülerinnen, Studenten/Studentinnen und Auszubildende, die bei Projektbeginn das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

5. Art der Förderung


Die Förderung besteht überwiegend in der Unterstützung durch Finanzierung und Übernahme von Unterrichtsgebühren, Kurskosten, Fahrtkostenzuschüsse o.ä..

Nicht gefördert werden Materialien, z.B. Finanzierung von Musikinstrumenten, Sportgeräten o.ä. Aufgrund der Gemeinnützigkeit der Stiftung ebenfalls ausgeschlossen ist die Übernahme von Kosten des täglichen Lebens (z.B. Versicherungen, Taschengeld) 

6. ANFRAGEN zum Thema : SCHÜLERAUSTAUSCH - AUSLANDSSEMESTER - AUSLANDSSTUDIUM  oder ähnliches

Aufgrund der aktuell vielen Anfragen werden Förderanfragen zum Thema Schülerausstausch, Auslandsstudien, Sprachreisen verfolgt die Stiftung gemäß ihrer Ausrichtung und Satzung aktuell nur Anfragen aus dem Landkreis Berchtesgaden und Salzburger Land weiter. Förderanfragen dieser Art sind regelmäßig mit sehr hohen Projektkosten verbunden, weshalb auch in der Vergangenheit im positiven Fall lediglich Zuschüsse zu Fahrtkosten (Flugtickets etc.) gewährt wurden.


 

7. Förderzusagen – Begrenzung auf max. 12 Monate


Die Zusage für eine Förderung von Projekten, deren Ende unbestimmt ist (z.B. dauerhafter Musikunterricht) ist bis max. 12 Monate befristet. Eine eine oder mehrmalige Verlängerung ist möglich, erfordert jedoch eine neuerliche Antragstellung des Stipendiaten und neuerliche Prüfung und Entscheidung durch den Vorstand.

8. Einkommen

 

In gewissen Fällen (z.B. bei Minderjährigen) kann eine Förderzusage vom Familieneinkommen abhängig gemacht werden. Eine exakte Familieneinkommensgrenze gibt es nicht.

Bei einer Förderung im Falle der Mildtätigkeit richtet sich die Obergrenze des Jahreseinkommens nach den Vorgaben des Finanzamtes (soziale Regelsätze).

 

9. Keine Doppelförderung

Die Stiftung Benno Kittl fördert/bezuschusst nur, wenn der Förderungswerber keine weiteren Förderungen / Stipendien / Finanzhilfe von dritter Seite bekommt. (d.h. z.B. Stipendium einer anderen Stiftung/Verein etc.)

 

10.  Sonderfall – Gruppenförderung

 

In Ausnahmefällen unterstützt die Stiftung Benno Kittl im Rahmen des Unterrichts Gruppen von Schüler/innen auch Projekte, die der Bildung und Erziehung dienen.
z.B. Musikunterricht, Kurse, bestimmte Exkursionen u.ä.

 

11. Verpflichtung des Fördernehmers

 

Im Falle einer Förderung verpflichtet sich der Fördernehmer, im Rahmen von Veranstaltungen der Stiftung Benno Kittl unentgeltlich zur Verfügung zu stehen und damit seine Verbundenheit mit der Einrichtung und dem Stiftungszweck zu zeigen.

 

12. Einzureichende Unterlagen

Nachweis der Begabung/Leistung (Bewerbungsschreiben, Empfehlungsschreiben, Zeugnisse, Gutachten etc.)

  1. digitaler Förderantrag 

  2. Nachweis über das Familieneinkommen (Einkommenssteuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung inkl. Angabe aller „Lohnersatzleistungen“ bzw. sonstiger Einkünfte)

  3. Eidesstattliche Erklärung zur persönlichen Vermögenssituation

  4. Einverständniserklärung zur Verwendung ausgewählter Daten wie Name, Foto, Förderzweck und Erfolge für Website und Public Relations Maßnahmen der Stiftung (Zustimmungserklärung / Datenschutzerklärung)

  5. Teilnahmebestätigung: Der Stipendiat verpflichtet sich unaufgefordert bei Rechnungslegung den Nachweis über die Teilnahme/ Nachweis der geförderteten Maßnahmen beizulegen. Bei fehlenden Nachweis erlischt die Förderung mit sofortiger Wirkung.

 

13. Änderungen in den Voraussetzungen


Sämtliche Änderungen in den Voraussetzungen, die dem Förderantrag bzw. der Förderzusage zugrunde gelegt wurden, sind dem Vorstand der Stiftung umgehend mitzuteilen. 

 

Bei Verstoß gegen diese Bestimmung wird der Stipendiat gegenüber der Stiftung Benno Kittl schadenersatzpflichtig und behält sich die Stiftung die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Förderungen nebst Zinsen vor.

 

14. Kein Rechtsanspruch auf Förderung 

Förderungswerber haben in Entsprechung § 2. 7 der Satzung keinen Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen oder die Zuwendung von Stiftungsmitteln. Die Auswahl der zu fördernden Projekte liegt unter der Berücksichtigung des Stiftungszweckes und Einhaltung der Bestimmungen der Satzung sowie der gegenständlichen Förderrichtlinien im freien Ermessen des Stiftungsvorstandes.
Der Stiftunsvorstand ist berechtigt, einen Förderungsantrag oder Antrag auf Verlängerung der Förderung (Punkt 6. der Förderrichtlinien) ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

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